I. Satzung für den Verein Meddy´s Lauf und Walking-Treff Koblenz e.V.
letzter Stand vom 24.09.2020
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
- Der am 02.06.2000 in Koblenz gegründete Verein führt den Namen Meddy´s Laufund Walking-Treff Koblenz e.V. (ehemals Meddy´s Walkingtreff, umbenannt am 06.03.2006). Er ist Mitglied im Sportbund Rheinland und der zuständigen Fachverbände. Der Verein Meddy´s Lauf- und Walking-Treff Koblenz e.V. hat seinen Sitz in Koblenz.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Absatzes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
- Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereines, insbesondere wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages, b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens, c) wegen unehrenhafter Handlungen. Ist eine Anhörung nicht möglich (z.B. wegen unbekanntem Umzug), kann der Ausschluss auch ohne Anhörung erfolgen.
§ 4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Stimmrecht
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
- Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 19. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendsprecher können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr gewählt werden.
§ 6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen andere Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Verweis, b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 7 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss (§ 3.3) sowie eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorstand einzureichen. Erfolgt der Einspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme oder gegen eine Maßregelung entscheidet der Vorstand, gegen einen Ausschluss die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Im letzteren Fall ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes bis zur Mitgliederversammlung.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt, b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
- Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu schriftlich eingeladen. Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt von Seiten des Mitgliedes dem Verein gegenüber benannte Anschrift zu richten. Der Vorstand ist berechtigt – soweit vonseiten des Mitgliedes benannt – die schriftliche Einladung auch an die E-Mai-Adresse zu senden.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer, c) Entlastung des Vorstandes, d) Wahlen, sofern diese erforderlich sind, e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
- Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Kassenwart, d) dem Schriftführer e) den Referenten Lauftreff, Nordic Walking-Treff, Gesundheitskurse und Öffentlichkeitsarbeit.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
- Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung Beauftragte für bestimmte Aufgabenbereiche zu benennen.
§ 11 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
- Die Abteilungen werden durch den jeweils zuständigen Referenten geleitet.
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Wahlen
- Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig, die Kassenprüfer dürfen maximal für zwei Wahlperioden hintereinander gewählt werden.
- Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer kann auch en bloc erfolgen. Dem Antrag eines anwesenden Mitgliedes auf Einzelabstimmung zu jedem zu wählenden Amt muss entsprochen werden.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes bzw. des Vorstandes.
§ 15 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie ggf. weitere Ordnungen. Die Ordnungen werden vom Vorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat, b) oder von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung ist ausschließlich namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Verein „Herzenswünsche e.V.“, Nienkamp 75, 48147 Münster, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde erstellt, geändert, beschlossen und genehmigt auf den Mitgliederversammlungen vom
06.09.2000
06.03.2006
26.02.2009
08.03.2012
18.02.2016
28.03.2019
24.09.2020